ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FRESH4U  B.V.

Abschnitt A: Allgemein (Artikel 1 -Artikel 7)

Abschnitt B: Betrifft Leistung logistischer Dienste (Artikel 8 - Artikel 20)

Abschnitt C: Betrifft Auftrag zur Dienstleistung (Artikel 21- Artikel 25)

Abschnitt D: Betrifft Verkauf (Artikel 26 - Artikel 34)

Abschnitt E: Betrifft Einkauf (Artikel 35 - Artikel 42)

Abschnitt A: ALLGEMEIN

 

  • Anwendbarkeit
    1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fresh4U B.V. (nachstehend ̓‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U‘ genannt) finden Anwendung auf alle Rechtsverhältnisse zwischen jeder Tochtergesellschaft oder Gruppengesellschaft, die Teil der F4U sind (nachstehend ’ F4U’ genannt) und ihrer Dritten (nachstehend ‚Vertragspartei’ genannt), darunter beispielsweise: Angebote, Offerten, Verträge, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn F4U und ihr Vertragspartei (Auftraggeber, Auftragnehmer, Abnehmer bzw. Lieferant) mehr als einmal Verträge abschlieβen, gelten jeweils die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese in folgenden Verträgen nicht explizit für anwendbar erklärt wurden.
    2. Insoweit Anwendung einer Bedingung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Bestimmung aus einem schriftlichen Vertrag – der nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – zwischen F4U und dem Abnehmer im Widerspruch stehen sollte, unterbleibt Anwendung dieser Bedingung, aber bleiben die übrigen Bedingungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
    3. Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartei, darunter explizit auch eine eventuelle Übertragbarkeits- und/oder Pfändungsbedingung in Bezug auf Forderungen von F4U gegen den Vertragspartei in diesen Bedingungen, werden ausdrücklich abgelehnt.

 

  • Wirkungsbereich
    1. Wenn Transportarbeiten durchgeführt werden, gelten – unter Beachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U und insoweit von diesen nicht abgewichen wurde - die Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) [NL: Algemene Vervoerscondities 2002 (AVC)], in der Fassung wie sie bei den Gerichtskanzleien der Gerichte Amsterdam und Rotterdam zur Zeit der Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U hinterlegt wurden. Zugang zu diesen ATB erhält man über: https://www.sva.nl/sites/bva_sva/files/downloads/2018-02/6012%20General%20Conditions%20of%20Transport%20-%20A4%20web.pdf. Im Falle eines Widerspruchs zwischen irgendeiner Bestimmung der ATB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U prävalieren letztere. Wenn eine Kombination von Lagerung und Transport vorliegt, gelten was die Lagerung und die logistischen Dienstleistungen betrifft die nachfolgenden Bedingungen unter Ausschluss der in den ATB erwähnten Allgemeinen Lagerbedingungen.
    2. Der CMR-Vertrag findet auf grenzüberschreitenden Transport Anwendung, und zwar zusammen mit, zusätzlich zu diesem Vertrag, den Bestimmungen der vorigen Bedingung.
    3. Wenn Speditionsarbeiten durchgeführt werden (einschließlich Zollformalitäten und/oder fiskalischer Vertretung), gelten – unter Beachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U und insoweit von diesen nicht abgewichen wurde – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Niederländischen Organisation für Spedition und Logistik [NL: Nederlandse Organisatie voor Expeditie en Logistiek] – kurz: Niederländische Transportbedingungen – in der Fassung wie sie bei den Gerichtskanzleien der Gerichte Amsterdam, Arnheim, Breda en Rotterdam zur Zeit der Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U hinterlegt wurden. Zugang zu diesen ATB erhält man über: http://www.fenex.nl/Documents/Nederlandse%20Expeditievoorwaarden%201%20mei%202018/NEDERLANDSE%20EXPEDITIEVOORWAARDEN%20-%20DU.pdf. Im Falle eines Widerspruchs zwischen irgendeiner Bestimmung der Niederländischen Transportbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen F4U prävalieren letztere.
    4. Im Falle des Zweifels, welche Geschäftsbedingungen Anwendung finden, und wenn eine kombinierte Dienstleistung vorliegt, wird maßgeblich sein, welche der in diesem Artikel genannten Arbeiten im Lichte der zu erbringenden Leistung als kennzeichnend zu betrachten ist. F4U hat die Befugnis, zu entscheiden, welche Arbeiten kennzeichnend sind, insoweit dies nicht eindeutig festgestellt werden kann.

 

  • Geheimhaltung
    1. Der Vertragspartei verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Betriebsinformationen, die er im Rahmen des Vertrags von F4U oder aus anderen Quellen erhalten hat, wie Informationen über Produkte und Know-how im weitesten Sinne des Wortes, es sei denn, dass auf ihm eine gesetzliche Verpflichtung oder Berufspflicht zur Offenlegung ruht, oder wenn F4U ihn schriftlich von der Geheimhaltungspflicht entbunden hat.
    2. Der Vertragspartei wird die in diesem Artikel genannte Verpflichtung auch seinem Personal und/oder den von ihm bei der Ausführung des Vertrags eingesetzten Dritten auferlegen.

 

  • Geistiges Eigentum
    1. F4U behalt sich alle Rechte geistigen Eigentums an Sachen vor, die er verwendet oder die auf Sachen ruhen, die er der Vertragspartei zugehen lasst.
    2. Die in Auftrag von F4U erstellten graphischen Entwürfe, Hilfsmittel, Verpackungen usw. sind und bleiben Eigentum von F4U, und dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von F4U von Dritten verwendet werden, und alle Rechte geistigen Eigentums daran beruhen ausschlieβlich bei F4U.
    3. Der Vertragspartei garantiert, dass die Verwendung der von ihm gelieferten Produkte bzw. der verschafften Lieferung, oder der von ihm für F4U gekauften oder gefertigten Hilfsmittel keine Verletzung von Patentrechten, Markenrechten, Gebrauchsmusterrechten, Urheberrechten oder anderen Rechten geistigen Eigentums Dritter ergeben wird.
    4. Der Vertragspartei schützt F4U gegen Ansprüche, die sich aus welcher Verletzung auch immer der im vorigen Absatz gemeinten Rechte ergeben, und wird F4U alle Schäden ersetzen, welche die Folge einer solchen Verletzung sind.
  • Lieferung in Pooling Fust/sonstiger Verpackung
    1. F4U setzt diverse Pooling Partner ein. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung über ein Pooling-System erfolgen wird, finden die Bestimmungen 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung. Der Vertragspartei ist damit bekannt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einsatz der betreffenden Pooling Partner Anwendung auf die Verwendung des ihm zur Verfügung gestellten Pooling Fusts [= wiederverwendbares Verpackungsmaterial wie Kisten u. dgl.] finden kann, und dass er verpflichtet ist, diese Bedingungen einzuhalten.
    2. F4U gewährt keine Garantie in Bezug auf die Lieferung des bestellten Pooling Fusts.
    3. Das Pooling Fust bleibt unveräuβerliches Eigentum des betreffenden Pooling Partner. Der Vertragspartei darf das ihm von F4U zur Verfügung gestellte Pooling Fust nicht leer Dritten zur Verwendung überlassen, es sei denn, dass mit dem Pooling Partner ein Vertrag für (Wieder)Verwendung abgeschlossen wurde. Auch ist der Vertragspartei verpflichtet, das Pooling Fust ausschlieβlich für die Ausführung des Vertrags zu verwenden.
    4. Für das von F4U der Vertragspartei überlassene Pooling Fust wird als Kaution Pfandgeld in Rechnung gestellt. Die Höhe des Pfandgelds wird von F4U verbindlich festgestellt und separat gemeldet. Pfandgeld ist bei Annahme des Pooling Fusts fällig und zahlbar. Wenn das Pooling Fust in gutem Zustand - wie im folgenden Absatz beschrieben - zurückgegeben wird, bekommt der Vertragspartei das Pfandgeld zurück.
    5. Der Vertragspartei ist verpflichtet, das Pooling Fust ordentlich zu pflegen und zu transportieren. Der Vertragspartei ist verpflichtet, das Pooling Fust leer, sauber und unbeschädigt (unter Beschädigung werden auch Nieten oder nicht entfernbare Aufkleber verstanden), nach Typ sortiert und auf zugelassenen Paletten beim Depot des Pooling Partners abzugeben. Einklappbares Pooling Fust ist eingeklappt abzugeben.
    6. Im Falle der Nichterfüllung ist F4U berechtigt, die Kosten der Leerung, des Abtransports, der Reparatur, der Entfernung von Aufklebern und Nieten und dergleichen in Abzug vom Pfandgeld zu bringen.

 

  • Allgemeine Bestimmungen
    1. Änderungen im Vertrag und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur gelten, wenn sie schriftlich (darin jedes Mal inbegriffen per E-Mail) vereinbart wurden.
    2. Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig ist oder vernichtet werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen unberührt.
    3. F4U ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern und erneut festzustellen. Diese geänderten Bedingungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit gehabt hat, davon Kenntnis zu nehmen.
    4. Verpflichtungen des Vertragspartei, die nach ihrer Art bestimmt sind, auch nach Beendigung des Vertrags anzudauern, bleiben bestehen. Die Beendigung des Vertrags entbindet den Vertragspartei ausdrücklich nicht von den Bestimmungen über unter anderem: Rechte geistigen Eigentums, Geheimhaltung, anwendbares Recht und den zuständigen Richter.
    5. Bei Abweichungen zwischen unterschiedlichen Übersetzungen des Vertrags und/oder dieses Texts wird von der niederländischen Version ausgegangen.

 

  • Anwendbares Recht und Streitigkeiten
    1. Alle Verträge und sich daraus ergebenden Verträge zwischen F4U und der Vertragspartei unterliegen ausschlieβlich dem niederländischen Recht unter Ausschluss - insoweit dies möglich ist - der United Nations Convention on Contracts for the International Sale oder Goods (Wiener Kaufvertrag).
    2. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und sich aus diesem ergebenden Verträgen zwischen den Parteien entstehen sollten, werden ausschlieβlich dem zuständigen Richter des Gerichts innerhalb des Bezirks, in dem F4U seinenSitz hat, vorgelegt, es sei denn, dass F4U solche Streitigkeiten gegebenenfalls dem Urteil des Nederlands Arbitrage Instituut (N.A.I.) [niederländische Schiedsinstanz] gemäβ seinerer Schiedsgerichtsordnung vorlegen möchten. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens wird in diesem Fall Rotterdam sein.

 

Abschnitt B: BETRIFFT LEISTUNG LOGISTIKDIENSTE

 

  • Angebot und Leistung Logistikdienste
    1. Unter einem Vertrag zur Leistung logistischer Dienste wird verstanden:
      1. Die Einlagerung von Waren in einem Lagerraum, insoweit die Einlagerung durch F4U erfolgt;
      2. Die Lagerung von Waren in einem Lagerraum;
      3. Sonstige Behandlung oder Bearbeitung von Waren in einem Lagerraum, unter der Bedingung, dass und insoweit dies durch F4U erfolgt;
      4. Die Auslagerung von Waren aus einem Lagerraum, unter der Bedingung, dass und insoweit dies durch F4U erfolgt.
    2. F4U wird die Tätigkeiten nach bestem Vermögen verrichten und dabei die Sorgfalt beachten, die in der Branche üblich ist.
    3. Alle Angebote und Offerten, die von F4U abgegeben werden, sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist.
    4. Daten und Fristen werden annähernd festgestellt. Wenn eine Zeitdauer für eine Durchführung vereinbart wird, wird F4U sich bemühen, diese möglichst genau zu beachten. Überschreitung der Zeitdauer aus welchem Grund auch immer gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags.
    5. Es ist F4U gestattet, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen an einen Dritten zu übertragen, unter der Bedingung, dass die Kontinuität des Vertrags gewährleistet ist.

 

  • Preise/Tarife
    1. Es sei denn, dass ausdrücklich ein Preis/Tarif vereinbart wurde, wird der Auftraggeber die Preise/Tarife schulden, die gewöhnlich von F4U in Rechnung gestellt werden und die in der Branche üblich sind.
    2. Die vereinbarten Preise/Tarife betreffen nur die im Vertrag verzeichneten Tätigkeiten von F4U. In dem Fall, dass die Tätigkeiten nicht spezifiziert sind, wir nur gemeint: die Einlagerung, die Lagerung und die Auslagerung von Waren.
    3. Wenn der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise annulliert, ist F4U berechtigt, dem Auftraggeber den für den Auftrag schon bestellten oder bereitgehaltenen Raum, ganz oder auch teilweise in Rechnung zu stellen.
    4. F4U darf Preissteigungen von mehr als 10 % weiterberechnen, wenn Preisänderungen für beispielsweise Energiekosten, Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe und Verpackungsmaterialien auftreten.

 

  • Dauer des Vertrags
    1. Der Vertrag, der für eine bestimmte Periode eingegangen wird, endet vor dem Ablauf dieser bestimmten Periode, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
    2. Wenn der Vertrag unbefristet eingegangen wurde, haben die Parteien das Recht, den Vertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden. Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

  • Anlieferung, Lagerung und Abholung von Waren
    1. Waren müssen, in gutem Zustand und wenn verpackt, in gut verpacktem Zustand, an F4U angeliefert werden.
    2. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass die antransportierten Waren kostenfrei von ihm oder in seinem Namen beim Lagerraum angeliefert werden.
    3. F4U verschafft beim Eingang der Waren auf ihrem Gelände dem Auftraggeber einen Empfangsschein. Dieser Schein ist die ausschließliche Empfangsbescheinigung, dass die darauf beschriebenen Waren zu Lasten des Auftraggebers von F4U zur Verwahrung/Bearbeitung empfangen wurden.
    4. Wenn vereinbart wird, dass die Waren an einem anderen Ort als dem im ersten Absatz genannten in Empfang genommen und zu ihrem Gelände transportiert werden, werden dem Auftraggeber hierfür die gängigen Tarife in Rechnung gestellt.
    5. F4U hat was den Ort der Lagerung betrifft, freie Wahl, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. F4U ist jederzeit befugt, die Waren an einen anderen Verwahrungsort zu verlegen.
    6. Die Anlieferung und Abholung von Waren erfolgt während der für das Personal von F4U geltenden Arbeitsstunden.
    7. Wenn Waren, bevor sie von F4U in Empfang genommen werden, behördlicherseits mit begleitenden Dokumenten versehen sein müssen oder auch irgendeiner anderen Vorschrift (zum Beispiel Kodierung) unterliegen, hat der Auftraggeber dafür selbst zu sorgen. F4U haftet deshalb niemals für Schäden, die der Auftraggeber als Folge der Nichterfüllung durch den Auftraggeber irgendeiner (behördlichen) Vorschrift erleidet. Der Auftraggeber stellt F4U von allen (finanziellen) Konsequenzen frei, die sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ergeben sollten.
    8. Auslieferung an den Auftraggeber und Entgegennahme durch den Auftraggeber erfolgen mittels Abgabe der Waren durch F4U und deren Entgegennahme durch den Auftraggeber, am Ort der Lagerung.

 

  • Risiken und Versicherung
    1. Alle Verwahrung und/oder Bearbeitung von Waren wird auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers erfolgen.
    2. Der Auftraggeber hat sich jeweils gegen alle Risiken, welche die gelagerten und/oder in Bearbeitung gegebenen Waren während der Dauer des Vertrags treffen können, ausreichend zu versichern. F4U ist nicht verpflichtet für welche Versicherung der Waren auch immer zu sorgen, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

 

  • Temperatur
    1. Wenn zwischen dem Auftraggeber und F4U keine Lagertemperatur vereinbart wurde, bei der die Waren verwahrt oder bearbeitet werden müssen, dann wird F4U die Lagertemperatur nach bestem Wissen und aufgrund von Erfahrungsdaten bestimmen. F4U haftet nicht für Schäden infolge der getroffenen Wahl der Lagertemperatur.
    2. Geringe Schwankungen, unter anderem solche, die bei der Ein- und Auslagerung von Waren oder beim Öffnen von Türen entstehen, werden nicht als Abweichungen betrachtet werden.
    3. Wenn vom Auftraggeber Waren zur Lagerung bei F4U angeboten werden, die für CO²-Schäden, und/oder eine kritische Lagertemperatur empfindlich sind oder auf andere Weise besondere Aufmerksamkeit fordern, dann hat der Auftraggeber dies F4U vorher explizit schriftlich zu melden. In Ermangelung einer solchen Meldung haftet F4U nicht für Schäden infolge der genannten Umstände.

 

  • Für den Auftraggeber durchzuführende Tätigkeiten
    1. Unter Tätigkeiten im Sinne dieses Artikels fallen unter anderem Überpacken, Einpacken, Umpacken, Kontrollieren, Wiegen, Schneiden, Markieren und Etikettieren. Unter Beachtung von Artikel 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet F4U weder gegenüber dem Auftraggeber, noch gegenüber Dritten nicht für Schäden, die bei oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten zugefügt werden.
    2. Insoweit durch die Verrichtung von Tätigkeiten durch F4U ein ‘neues’ Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes entstehen sollte, wird jeweils der Auftraggeber und nicht F4U als Produzent betrachtet werden. Auf den ‘bearbeiteten’ Waren wird der Auftraggeber sein eigenes Markenkennzeichen anbringen (lassen) müssen. Sollte der Auftraggeber dies nachlassen, dann ist F4U berechtigt, auf den Waren eine Andeutung mit dem Namen, der Adresse und dem Wohnort des Auftraggebers anzubringen. Alle hiermit zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wenn auch behördlicherseits verpflichtete Markierungen angebracht werden müssen, ist F4U, wenn der Auftraggeber sich weigert, dies zu tun, berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

 

  • Reklamationen
    1. Alle Reklamationen des Auftraggebers gegenüber F4U sind innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Waren nicht länger bei F4U sind, schriftlich (darunter auch per E-Mail) zu melden. Wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Klage nicht früher hätte gemeldet werden können, dann hat die Meldung auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden, nachdem die Forderung dem Auftraggeber bekannt geworden ist, zu erfolgen.
    2. Die schriftliche Reklamation hat zumindest eine detaillierte Beschreibung der Reklamation und begleitendes Fotomaterial zu enthalten. Wenn keine rechtzeitige schriftliche Meldung erfolgt, kann der Auftraggeber sich nicht auf Mängel berufen.

 

  • Rechnungstellung und Zahlung
    1. Bezahlung der geleisteten Dienste hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, dass schriftlich von dieser Regelung abgewichen wurde.
    2. F4U ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu schicken.
    3. Kosten, die mit Bezahlung in einer anderen Währung als die in Rechnung gestellte zusammenhängen, Bankkosten und Kursunterschiede gehen ganz zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Reklamationen, Beschwerden und/oder Bedenken gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
    5. Der Auftraggeber ist nicht befugt, Beträge, die er F4U schuldet, mit Forderungen gegen F4U und/oder direkt oder indirekt mit F4U liierte Gesellschaften zu verrechnen.
    6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Auftraggeber im Verzug, ohne dass irgendeine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Auftraggeber schuldet in einem solchen Fall zusammengesetzte Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat über den ganzen offenen Betrag. Auch schuldet der Auftraggeber außergerichtliche Kosten, die auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme gesetzt werden, mit einer Mindestsumme von € 500,00.
    7. Vom Auftraggeber verrichtete Zahlungen dienen jeweils an erster Stelle zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann der am längsten geschuldeten Hauptsumme.
    8. F4U kann dem Auftraggeber ein Kreditlimit erteilen. Ein Kreditlimit ist der maximale Saldo aller offenen Forderungen und Aufträge zusammen in einem bestimmten Moment.
    9. F4U darf eine Vorschusszahlung oder eine andere Form der Sicherheit vom Auftraggeber verlangen, wenn die Parteien keine früheren Transaktionen eingegangen sind, das Zahlungsverhalten gegenüber F4U und/oder der Umfang der Transaktionen des Auftraggebers oder besondere Umstände Anlass dazu geben - dies nach freiem Ermessen von F4U.
    10. Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden alle Forderungen von F4U sofort fällig und zahlbar.

 

  • Höhere Gewalt
    1. Im Falle vorübergehender höherer Gewalt ist F4U berechtigt, den Vertrag auszusetzen und bei andauernder höherer Gewalt (einem ununterbrochenen Zeitraum von zumindest 2 Monaten) ist F4U berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne irgendeinen Schadenersatz zu schulden.
    2. Unter höherer Gewalt werden auf jeden Fall – jedoch nicht ausschließlich – alle Umstände verstanden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder ernsthaft erschweren, wie: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Überschwemmung, Wasserschaden, Feuer, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Komplikationen, Betriebsstörungen, Streiks, Staus, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, ganze oder teilweise Beschlagnahme oder Einforderung von Vorräten durch zivile oder militärische Behörden, dies alles sowohl bei F4U als bei von F4U eingeschalteten Dritten.

 

  • Haftung
    1. Aufgrund der Art des Vertrags und der Tatsache, dass die Waren verderblich sind, vereinbaren die Parteien, dass die Haftung von F4U sich im Sinne der nachfolgenden Artikelabsätze beschränkt. Dem liegt unter anderem zugrunde, dass die Versicherung der vertraglichen Haftung nur gegen sehr hohe Prämien möglich ist, während der Auftraggeber die Möglichkeit hat, die Waren gegen äußere Einwirkungen preiswerter zu versichern, und die Art der Produkte und ihre Qualität zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung großen Einfluss auf die Verderblichkeit haben, während F4U darauf keinen anderen Einfluss als die Aufrechterhaltung der Lagertemperatur ausüben kann.
    2. Trotz dem, was an anderer Stelle in diesen Bedingungen in Bezug auf den Ausschluss der Haftung bestimmt wurde, haftet F4U gegenüber dem Auftraggeber niemals für auf welche Weise auch immer entstandene Schäden, Verluste, Forderungen seitens Dritter, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese nach objektiven Maßstäben Vorsatz, grober Schuld oder grober Nachlässigkeit seitens F4U oder auch ihrer Untergebenen zuzurechnen sind. Dieser Ausschluss gilt ebenso für die eventuellen Erfüllungsgehilfen und Untergebenen, die von F4U im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder zu dessen Erfüllung herangezogen wurden.
    3. Zusätzlich zu den betreffenden Bestimmungen in den vorher in Artikel 2 genannten übrigen Bedingungen und Artikel 14 gilt, dass, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass dennoch Haftung für Schaden vorliegt, diese sich auf höchstens einen Betrag beschränken wird, der 6 mal dem berechneten Lagergeld über einen Monat der betreffenden Warenpartie gleich ist, und im Falle der Bearbeitung 2 mal dem für die betreffende die Warenpartien in Rechnung gestellten Bearbeitungslohn, oder doch dem Teil desselben, der dem Schaden im betreffenden Fall zugerechnet werden kann, oder aber auf den Betrag, der gegebenenfalls aufgrund des von ERP abgeschlossenen Versicherungsvertrags zur Auszahlung kommt.
    4. F4U haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, verpasste Einsparungen, Schäden durch Betriebsstockung und alle Schäden, die nicht unter direkte Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen.
    5. Jede Klage auf Ersatz von Schaden durch F4U entfällt, wenn der Auftragnehmer diese nicht innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem der Schaden entstanden ist, F4U schriftlich zur Kenntnis gebracht hat und dann innerhalb von zumindest 6 Monaten, nachdem der Auftraggeber sowohl über den Schaden als über die Haftung von F4U für diesen Schaden im Bilde hätte sein können, mittels Zustellung einer Ladung gerichtlich gegen F4U vorgegangen ist.
    6. Der Auftraggeber stellt F4U, ihre Arbeitnehmer und die von ihr eingeschalteten Dritten von allen (Schadensersatz)Ansprüchen seitens Dritter frei, die sich ergeben aus oder auf welche Weise auch immer im Zusammenhang stehen mit der Lagerung beziehungsweise der Bearbeitung von Waren durch F4U, einschließlich der Forderungen aufgrund (einer Verletzung) von Urheberrechten und der Haftung, die sich aus einem Mangel an gelagerten beziehungsweise bearbeiteten Waren, einschließlich Produkthaftung, ergeben.

 

  • Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
    1. Zur Sicherheit all dessen, was der Auftraggeber F4U aus welchem Grund auch immer schuldet oder schulden wird, wird F4U sowohl das Zurückbehaltungsrecht wie das Pfandrecht an allen Geldern und Waren des Auftraggebers haben, die F4U zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrem Gewahrsam hat. Das Pfandrecht wird bestellt, indem einfach ein Vertrag zur Dienstleistung (einschließlich Transport) angegangen wird und die Waren F4U überlassen werden, etwa, weil diese sich auf ihrem Gelände befinden.
    2. Bei Nichtbegleichung der Forderung erfolgt Verkauf der Pfandsache in der vom Gesetz bestimmten Weise, oder, wenn Übereinstimmung darüber besteht, privat.

 

  • Aussetzung und Auflösung
    1. Für alle Verträge gilt, dass F4U berechtigt ist, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung und ohne vorherige Inverzugsetzung oder Inkenntnissetzung, ganz oder teilweise, auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen:
      1. wenn der Auftraggeber schuldhaft eine oder mehrere seiner Verpflichtungen verletzt und/oder Erfüllung unmöglich ist;
      2. wenn für F4U anzunehmen ist, dass der Auftraggeber nicht imstande oder bereit ist oder sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich des Falls, in dem zu Lasten des Auftraggebers dessen Waren wegen wesentlicher Schulden gepfändet werden und diese Pfändung länger als zwei Monate durchgesetzt wird;
      3. wenn der Auftraggeber Zahlungsaufschub beantragt hat, sich im gerichtlichen Zahlungsaufschub befindet, ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, sich in Insolvenz befindet, einen Antrag auf Anwendung einer Schuldsanierungsregelung stellt, oder wenn der Auftraggeber unter Betreuung oder unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird, zur Liquidation seines Unternehmens übergeht oder auch seine Aktivitäten einstellt oder sich auf irgendeine andere Weise zahlungsunfähig erweist;
      4. wenn tiefgreifende Änderungen in den Eigentums- oder Kontrollverhältnissen beim Auftraggeber oder F4U selbst eintreten, einschließlich Verschmelzungen und Übernahmen.
      5. Im Falle andauernder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 17.
    2. Im Falle der Aussetzung oder Auflösung ist F4U niemals zu welcher Form des Schadenersatzes auch immer verpflichtet.
    3. Wenn F4U die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aufgrund des Vertrags und des Gesetzes. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind all ihre Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.
    4. Im Falle der Auflösung des Vertrags ist der Auftraggeber verpflichtet, alle F4U bereits angefallenen Kosten sofort zu erstatten, unbeschadet des Rechts von F4U, vollständigen Schadenersatz zu fordern.

 

 

Abschnitt C: BETRIFFT AUFTRAG ZUR DIENSTLEISTUNG

  • Angebote, Zustandekommen des Vertrags und Preise
    1. Alle von F4U getätigten Anfragen, Bestellungen bzw. Angebote in welcher Form auch immer sind immer unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde.
    2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn dieser innerhalb von 48 Stunden nach dem Versand der Annahme durch den Auftragnehmer von F4U bestätigt wird, oder auch, wenn das Angebot vom Auftragnehmer stammt, durch dessen Annahme durch F4U.
  • Zahlung
    1. Bezahlung erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der Rechnung.
    2. F4U ist jederzeit zur Verrechnung ihrer Forderungen und/oder der Forderungen der direkt oder indirekt mit ihr liierten Gesellschaften gegen den Auftragnehmer mit offenen Rechnungen des Auftragnehmers, die an F4U und/oder direkt oder indirekt mit ihr liierte Gesellschaften gerichtet sind, berechtigt.
    3. Zahlung durch F4U bedeutet keine Anerkennung, dass der Auftragnehmer all seine Verpflichtungen gegenüber F4U (in angemessener Weise und/oder vollständig) erfüllt hat.

 

  • Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, welcher Art auch immer, die F4U und/oder Dritte infolge der Lieferung durch den Auftragnehmer erleiden sollten, und stellt F4U von allen derartigen Schäden frei.
    2. Der Auftragnehmer stellt F4U von Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Sinne des ersten Absatzes frei.
    3. Der Auftragnehmer wird sich gegen Haftung im Sinne dieses Artikels ausreichend versichern, mit Ausschluss des Regresses gegen F4U oder ihre Auftraggeber. Der Auftragnehmer gewährt F4U auf Verlangen Einsicht in die Police.

 

  • Aussetzung und Auflösung
    1. Wenn der Auftragnehmer irgendeine Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag oder anderen sich aus demselben ergebenden Verträgen ergibt, nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig erfüllt, und/oder wenn beim Auftragnehmer Insolvenz, Zahlungsaufschub, Pfändung, Stilllegung des Betriebs, Rückruf der Umweltgenehmigung, Liquidation oder irgendein damit vergleichbarer Zustand des Unternehmens des Auftragnehmers vorliegt, ist er von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung im Verzug.
    2. In den im vorigen Absatz genannten Fällen hat F4U das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder die Zahlungsverpflichtung auszusetzen und/oder die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet der ihr weiter zustehenden Rechte wie das Recht auf vollständigen Schadenersatz und Erstattung der Kosten.
    3. In den in Absatz 1 dieses Artikels gemeinten Fällen werden alle Forderungen, die F4U gegen den Auftragnehmer haben oder erhalten sollte, sofort und in voller Höhe fällig.

 

  • Übertragung
    1. Der Auftragnehmer wird weder ganz, noch teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von F4U die Erfüllung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen an Dritte vergeben.

 

 

Abschnitt D: BETRIFFT VERKAUF

 

  • Angebote, Offerten, Zustandekommen und Preise
    1. Alle Angebote und Offerten, die von F4U abgegeben werden, sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist.
    2. Verträge gelten als abgeschlossen:
      1. nach Unterzeichnung durch beide Parteien eines dazu erstellten Vertrags;
      2. in Ermangelung dessen, nach schriftlicher Annahme und Bestätigung von F4U eines vom Abnehmer erteilten Auftrags;
      3. in Ermangelung dessen, durch die tatsächliche Lieferung der verkauften Produkte.
    3. Nähere und/oder ergänzende Absprachen oder auch Änderungen gelten nur, wenn sie mit schriftlicher Zustimmung der Parteien erfolgen.
    4. Die Person, die namens des Abnehmers den Auftrag erteilt, erklärt damit, dass sie berechtigt ist, den Abnehmer zu vertreten und dass alle dazu erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.
    5. Mündliche Zusagen von und Absprachen mit Arbeitnehmern von F4U binden F4U nur, nachdem und insoweit sie von F4U schriftlich bestätigt wurden.
    6. F4U darf Preissteigerungen von mehr als 10 % weiterberechnen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Annahme und Lieferung Preisänderungen in Bezug auf beispielsweise Preise des zu liefernden Produkts, Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe und Verpackungsmaterialien aufgetreten sind.

 

  • Lieferung
    1. Lieferung erfolgt ab einem der Standorte von F4U (ExW Incoterms Version 2010), es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Abnehmer ist verpflichtet, die von ihm gekauften Produkte an dem/den vereinbarten Ort/Orten in Empfang zu nehmen.
    2. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung verkaufter Produkte trägt der Abnehmer ab dem Zeitpunkt der Lieferung und – wenn der Abnehmer bei der Lieferung nicht mitwirkt – ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung verweigert wurde oder nicht mitgewirkt wurde, während der Abnehmer dazu verpflichtet ist. Sobald die Produkte den Betrieb von F4U verlassen haben, trägt der Abnehmer, auch im Falle einer Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1, dieses Artikels das Risiko für alle Schäden, ob direkt oder indirekt, die an diesen Produkten oder durch dieselben entstehen sollte.
    3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte an dem/den vereinbarten Ort/Orten und zu dem/den vereinbarten Zeitpunkt/Zeitpunkten in Empfang zu nehmen. Wenn der Abnehmer die Produkte nicht an dem Tag, an dem sie zur Lieferung angeboten werden, in Empfang nimmt, ist F4U berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern, zu verkaufen oder zu vernichten, wobei die Kosten des Transports, der Lagerung, des Verkaufs oder der Vernichtung der Produkte zu Lasten des Abnehmers gehen.
    4. Wenn die Produkte von oder seitens F4U für den Abnehmer bei F4U oder einem Dritten gelagert werden, gilt die Lieferung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Produkte gelagert wurden. Diese Lagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
    5. Lieferungsfristen sind indikativ. In dem Fall, dass eine Auftragsbestätigung mehrere Liefertage umfasst, wird eine ausgeglichene Verteilung auf die diversen Liefertage angestrebt. Verzögerung in der Ablieferung gibt, insoweit sie sich in billigen Grenzen hält, dem Abnehmer kein Recht auf Auflösung des Vertrags oder auf einen Schadensersatz.

 

  • Zu liefernde Produkte
    1. Die gelieferte Menge gilt, was Anzahl und Gewicht sowie öffentlich- und/oder privatrechtlich vorgeschriebene Anforderungen betrifft, als entspreche sie dem, was vereinbart beziehungsweise vorgeschrieben wurde, vorbehaltlich eines vom Abnehmer zu liefernden Gegenbeweises.
    2. Auch bei geringen Abweichungen in Eigenschaften wie Gröβe, Qualität und Farbe gilt die abgelieferte Ware, als entspreche sie dem Vertrag.
    3. Produkte, die ab dem Betrieb eines Lieferanten/Züchters geliefert werden, ergeben nur ein Recht auf Lieferung der an dem dazu bestimmten Tag beim betreffenden Züchter verfügbaren Menge und Qualität des Produkts. Der Abnehmer ist verpflichtet, vor Ort einen Lieferschein für den Empfang zu unterzeichnen (unterzeichnen zu lassen). Wenn der Lieferant/Züchter am betreffenden Tag ungenügend Produkte zur Auslieferung verfügbar hat, kann F4U im Einvernehmen mit dem Abnehmer den Auftrag um an anderer Stelle bei F4U verfügbare Produkte der gleichen Art, mit dem gleichen Preis und der gleichen Qualität ergänzen.
    4. Alle Verträge, die den Verkauf von (agrarischen) Produkten betreffen, unterliegen einem Ernte- und Bearbeitungsvorbehalt. Wenn infolge einer, was die Menge und/oder Qualität agrarischer Produkte betrifft, hinter den Erwartungen zurückbleibenden Ernte soviele Produkte weniger verfügbar sind - darunter wird auch Zurückweisung durch zuständige Instanzen verstanden - als beim Abschluss des Vertrags nach billigem Ermessen erwartet werden durfte, hat F4U das Recht, die von F4U verkauften Mengen dementsprechend herabzusetzen. Durch die Lieferung dieser auf diese Weise herabgesetzten Menge, erfüllt F4U ihre Lieferverpflichtungen ganz. F4U ist dann nicht zur Lieferung von Ersatzprodukten verpflichtet und haftet auch nicht für welchen Schaden auch immer.

 

  • Mängelrügen
    1. Der Abnehmer hat sofort bei der Lieferung die Produkte und die Verpackung zu kontrollieren und nachzugehen, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, nämlich:
      1. ob die richtigen Produkte geliefert wurden;
      2. ob die gelieferten Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen für normale Verwendung und/oder Handelszwecke entsprechen;
      3. ob die gelieferten Produkte, was die Quantität (Anzahl, Menge, Gewicht) betrifft, dem entsprechen, was vereinbart wurde. Bei Abweichung von weniger als 10 % der gesamten Quantität, wird der Abnehmer verpflichtet sein, die Lieferung gegen einen entsprechenden Preisnachlass ganz zu akzeptieren.
    2. Eventuelle Mängelrügen werden vom Abnehmer auf dem Lieferschein/Frachtpapieren vermerkt, in Ermangelung dessen kann der Abnehmer sich nicht auf Mängel berufen.
    3. Der Abnehmer hat Mängel, die er bei der im ersten Absatz dieser Bedingung gemeinten Kontrolle nicht hatte feststellen können, F4U unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich per E-Mail bei dem betreffenden geschäftlichen Kontaktstelle von F4U zu melden. Auf jeden Fall soll er den Mangel innerhalb von 8 Stunden im Falle einer Lieferung von weichem Obst und innerhalb von 12 Stunden in allen anderen Fällen, nachdem die Produkte dem Abnehmer geliefert wurden oder als geliefert gelten, gemeldet haben. Die schriftliche Mängelrüge hat zumindest eine detaillierte Beschreibung der Mängelrüge und beigelegtes Fotomaterial zu enthalten. Wenn keine rechtzeitige schriftliche Meldung erfolgt, kann der Abnehmer sich nicht auf Mängel berufen.
    4. Die Produkte, über die eine Mängelrüge eingereicht wurde, sollen im Ganzen aufbewahrt bleiben, und der Abnehmer hat F4U die Gelegenheit zu geben, diese Sachen zu besichtigen. Der Abnehmer hat als ein sorgfältiger Schuldner für die Erhaltung der Produkte zu sorgen.
    5. Der Abnehmer kann Produkte nur rücksenden, nachdem F4U sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Alle Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
    6. In dem Fall, dass Produkte vom Abnehmer zu Unrecht für untauglich erklärt werden, gehen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, einschlieβich der Kosten der (erneuten) Überprüfung (gegebenenfalls durch Dritte), des Handlings und der Lagerung, zu Lasten des Abnehmers.
    7. In dem Fall, dass F4U die Mängelrügen für begründet erklärt, kann F4U nach seiner Wahl die Produkte zurücknehmen und ersetzen oder auch dem Abnehmer für den betreffenden Teil der Lieferung gutschreiben. Bei einer berechtigten und richtig eingereichten Mängelrüge haftet F4U nur innerhalb der Grenzen von Artikel 33.

 

  • Eigentumsvorbehalt
    1. Das Eigentum der von F4U gelieferten Produkte geht erst auf den Abnehmer über, nachdem dieser all seine Verbindlichkeiten gegenüber F4U erfüllt hat, einschlieβlich der Zahlung von Rechnungen, vertraglichen Zinsen und auβergerichtlichen Inkassokosten. Die güterrechtlichen Folgen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Bestimmungsstaats.
    2. Die von F4U gelieferten Produkte, die aufgrund von Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen vom Abnehmer nur im Rahmen seiner normalen Betriebsführung verwendet oder weiterverkauft werden.
    3. Für den Fall, dass F4U ihre in diesem Artikel angegebenen Eigentumsrechte ausüben möchten, erteilt der Abnehmer F4U oder von F4U zu bestimmenden Dritten schon jetzt bedingungslos eine nicht widerrufliche Zustimmung, all die Stellen zu betreten, an denen die Eigentümer von F4U sich befinden, und Produkte mit- und zurückzunehmen.
    4. Wenn Dritte irgendein Recht an den unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gründen oder gelten lassen möchten, ist der Abnehmer verpflichtet, F4U davon so schnell wie nach billigem Ermessen erwartet werden darf, in Kenntnis zu setzen.
    5. Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und F4U die Police dieser Versicherung auf erste Aufforderung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

 

  • Rechnungsstellung und Zahlung
    1. Bezahlung der gelieferten Produkte hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, dass schriftlich von dieser Regelung abgewichen wurde.
    2. F4U ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu schicken.
    3. Kosten, die mit Bezahlung in einer anderen Währung als die in Rechnung gestellte zusammenhängen, Bankkosten und Kursunterschiede gehen ganz zu Lasten des Auftraggebers.
    4. Reklamationen, Beschwerden und/oder Bedenken gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
    5. Der Auftraggeber ist nicht befugt, Beträge, die er F4U schuldet, mit Forderungen gegen F4U und/oder direkt oder indirekt mit F4U liierte Gesellschaften zu verrechnen.
    6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Auftraggeber im Verzug, ohne dass irgendeine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Auftraggeber schuldet in einem solchen Fall zusammengesetzte Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat über den ganzen offenen Betrag. Auch schuldet der Auftraggeber außergerichtliche Kosten, die auf 15 % der geschuldeten Hauptsumme gesetzt werden, mit einer Mindestsumme von € 500,00.
    7. Vom Auftraggeber verrichtete Zahlungen dienen jeweils an erster Stelle zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann der am längsten geschuldeten Hauptsumme.
    8. F4U kann dem Auftraggeber ein Kreditlimit erteilen. Ein Kreditlimit ist der maximale Saldo aller offenen Forderungen und Aufträge zusammen in einem bestimmten Moment.
    9. F4U darf eine Vorschusszahlung oder eine andere Form der Sicherheit vom Auftraggeber verlangen, wenn die Parteien keine früheren Transaktionen eingegangen sind, das Zahlungsverhalten gegenüber F4U und/oder der Umfang der Transaktionen des Auftraggebers oder besondere Umstände Anlass dazu geben - dies nach freiem Ermessen von F4U.
    10. Im Falle der Liquidation, der Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden alle Forderungen von F4U sofort fällig und zahlbar.

 

  • Höhere Gewalt
    1. Im Falle vorübergehender höherer Gewalt ist F4U berechtigt, den Vertrag auszusetzen und bei andauernder höherer Gewalt (einem ununterbrochenen Zeitraum von zumindest 2 Monaten) ist F4U berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne irgendeinen Schadenersatz zu schulden.
    2. Unter höherer Gewalt auf Seiten von F4U werden auf jeden Fall – jedoch nicht ausschließlich – alle Umstände verstanden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder ernsthaft erschweren, wie: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Überschwemmung, Wasserschaden, Feuer, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Komplikationen, Betriebsstörungen, Streiks, Staus, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, ganze oder teilweise Beschlagnahme oder Einforderung von Vorräten durch zivile oder militärische Behörden, Mangel an Transportkapazität, Nicht- oder nicht rechtzeitige Lieferung durch die Lieferanten von F4U, ebenso wie eine Knappheit, wegen der die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder auch erschwert wird dies alles sowohl bei F4U als bei von F4U eingeschalteten Dritten.

 

  • Haftung
    1. Jede Haftung von F4U für Schäden welcher Art auch immer, ob direkt oder indirekt, darin inbegriffen Betriebsschaden und Folgeschaden, wird ausgeschlossen, auβer im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von F4U. Dieser Ausschluss gilt auch für die eventuellen Hilfskräfte und Untergebenen, die von F4U an diesem Vertrag oder dessen Ausführung beteiligt sind.
    2. Wenn auf dem Klageweg festgestellt wird, dass dennoch Haftung für Schaden vorliegt, wird diese sich auf höchstens den Rechnungsbetrag ohne MwSt. beschränken, oder auch auf den Teil dessen, der dem Schaden im betreffenden Fall zugerechnet werden kann, oder auch auf den Betrag, der gegebenenfalls aufgrund des von F4U abgeschlossenen Versicherungsvertrags zur Auszahlung kommt.
    3. F4U haftet niemals für indirekten Schaden, darunter Folgeschaden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Verluste durch Betriebsunterbrechung und jeder Schaden, der nicht unter den direkten Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt.
    4. Jede Klage auf Ersatz von Schaden durch F4U entfällt, wenn der Abnehmer diese nicht innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem er entstanden ist, F4U schriftlich zu erkennen gegeben hat, und dann innerhalb von minimal 6 Monaten, nachdem der Abnehmer über sowohl den Schaden wie die Haftung von F4U für diesen Schaden im Bilde hätte sein können, mittels Zustellung einer Ladung gerichtlich gegen F4U vorgegangen ist.
    5. Der Abnehmer stellt F4U, ihre Arbeitnehmer und von F4U eingeschaltete Hilfskräfte gegen alle (Schadensersatz)Ansprüche seitens Dritter frei, die sich aus dem Verkauf oder der Lieferung von Produkten durch F4U oder den Abnehmer ergeben, oder auf welche Weise auch immer mit dem Verkauf oder der Lieferung von Produkten durch F4U oder den Abnehmer zusammenhängen, darunter Forderungen aufgrund (einer Verletzung) von Rechten geistigen Eigentums, wie Züchterrechte, und wegen Haftung, die sich aus irgendeinem Mangel an gelieferten Produkten ergibt.

 

  • Aussetzung und Auflösung
    1. Für alle Verträge gilt, dass F4U berechtigt ist, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung und ohne vorherige Inverzugsetzung oder Inkenntnissetzung, ganz oder teilweise, auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen:
      1. wenn der Abnehmer schuldhaft eine oder mehrere seiner Verpflichtungen verletzt und/oder Erfüllung unmöglich ist;
      2. wenn für F4U anzunehmen ist, dass der Abnehmer nicht imstande oder bereit ist oder sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich des Falls, in dem zu Lasten des Abnehmers dessen Waren wegen wesentlicher Schulden gepfändet werden und diese Pfändung länger als zwei Monate durchgesetzt wird;
      3. wenn der Abnehmer Zahlungsaufschub beantragt hat, sich im gerichtlichen Zahlungsaufschub befindet, ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, sich in Insolvenz befindet, einen Antrag auf Anwendung einer Schuldsanierungsregelung stellt, oder wenn der Abnehmer unter Betreuung oder unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird, zur Liquidation seines Unternehmens übergeht oder auch seine Aktivitäten einstellt oder sich auf irgendeine andere Weise zahlungsunfähig erweist;
      4. wenn tiefgreifende Änderungen in den Eigentums- oder Kontrollverhältnissen beim Abnehmer oder F4U selbst eintreten, einschließlich Verschmelzungen und Übernahmen.
      5. Im Falle andauernder höherer Gewalt im Sinne von Artikel 32.
    2. Im Falle der Aussetzung oder Auflösung ist F4U niemals zu welcher Form des Schadenersatzes auch immer verpflichtet.
    3. Wenn F4U die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aufgrund des Vertrags und des Gesetzes. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind all ihre Forderungen gegen den Abnehmer sofort fällig und zahlbar.
    4. Im Falle der Auflösung des Vertrags ist der Abnehmer verpflichtet, alle F4U bereits angefallenen Kosten sofort zu erstatten, unbeschadet des Rechts von F4U, vollständigen Schadenersatz zu fordern.

 

 

Abschnitt E: BETRIFFT EINKAUF

 

  • Angebote, Zustandekommen Vertrag und Preise
    1. Alle von F4U gestellten Anfragen, aufgegebenen Bestellungen bzw. abgegebenen Angebote in welcher Form auch immer sind jeweils unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
    2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn er innerhalb von 48 Stunden nach Versand der Annahme durch den Lieferanten von F4U bestätigt wird, oder auch, wenn das Angebot vom Lieferanten stammt, durch dessen Annahme.
    3. Der vereinbarte Preis kann nicht vom Lieferanten erhöht werden und umfasst, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Kosten der Verpackung, des Transports, der Versicherung und des Ausladens.

 

  • Qualität
    1. Der Lieferant garantiert:
      1. dass die Lieferung dem Vertrag sowie der in demselben erwähnten Qualität und den in demselben erwähnten Anforderungen und Spezifikationen entspricht, und dass die Lieferung mangelfrei ist;
      2. dass die Zusammensetzung und die Qualität der Lieferung, die aufgrund des Auftrags zu liefern sind, in jeder Hinsicht allen betreffenden anwendbaren Anforderungen entsprechen, die in Gesetzen und/oder anderen seitens der Behörden abgegebenen betreffenden Vorschriften gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft sind.

 

  • Lieferung und Eigentumsübergang
    1. Die Lieferung wird innerhalb der angegebenen Lieferzeiten erfolgen, es sei denn, dass von den Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Lieferant sofort, ohne nähere Inverzugsetzung, im Verzug.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, F4U unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er weiβ oder erwartet, dass die Produkte nicht rechtzeitig geliefert werden können, unter Erwähnung der Umstände, welche die Verzögerung verursachen, der von ihm getroffenen oder zu treffenden Maβnahmen und der vermutlichen Zahl der Stunden der Verzögerung. Die Lieferungsverpflichtung des Lieferanten bleibt bestehen. Wenn der Lieferant hier in Verzug geraten ist, kann eine spätere Berufung auf Fristüberschreitung, auch im Falle der höheren Gewalt, nicht anerkannt werden.
    3. Der Lieferant haftet für den Schaden für F4U und ihre Abnehmer, der sich aus der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Lieferung durch den Lieferanten ergibt.
    4. Die Lieferung erfolgt an einem Standorte von F4U (DDP Incoterms Version 2010), es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
    5. Die Lieferung und Gefahrübergang erfolgen in allen Fällen auch bei Abweichung von den Bestimmungen dieses vierten Absatzes (z. B. wenn ein anderes Incoterm vereinbart wird), sobald die Lieferung ankommt an einem Standorte von F4U oder auch an einem von F4U bezeichneten anderen Standort.

 

  • Inspektion
    1. F4U hat das Recht, die Lieferung zu prüfen, bevor F4U zur Annahme übergeht. Die Inspektion und die Annahme der Güter erfolgen an einem Standorte vor F4U, oder auch an einem von F4U bezeichneten anderen Standort, auch wenn von Artikel 37.4 abgewichen wird.
    2. Die Inspektion und/oder Prüfung kann von F4U und/oder einem von F4U bestimmten Dritten vor, während und nach der Lieferung erfolgen. Der Lieferant wird dabei mitwirken, unter anderem, indem er Zugang zum Lagerraum der Lieferung gewährt und Einsicht in die für die Inspektion erforderlichen Dokumente verschafft.
    3. Wird die Lieferung abgelehnt, wird F4U dies dem Lieferanten schnellstmöglich melden. Der Lieferant ist dann verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um doch noch die Vereinbarung weiterhin einzuhalten. Ein bei der Abnahme festgestellter Mangel gilt - ohne gegenteilige Beweise - bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden.
    4. Wenn die Lieferung für untauglich erklärt wird, wird F4U das dem Lieferanten so bald wie möglich melden. Der Lieferant haftet für alle Kosten, die F4U infolge der Untauglichkeitserklärung der Lieferung anfallt, darin beispielsweise inbegriffen die Kosten der Inspektion und die Transport- und Ablagerungskosten.
    5. Im Falle der Untauglichkeitserklärung der Lieferung hat F4U die folgende Möglichkeiten:
      1. Preisnachlass;
      2. Rücksendung der Lieferung zu Lasten des Lieferanten und Erfüllung, gegebenenfalls in Kombination mit einem Schadensersatz;
      3. ganze oder partielle Auflösung gemäβ Artikel 41, gegebenenfalls in Kombination mit einem Schadensersatz.
    6. Die Inspektion/Prüfung der Lieferung befreit den Lieferanten nicht von jeglicher Haftung, einschließlich Schäden die F4U durch versteckte Mängel entsteht.

 

  • Zahlung
    1. Zahlung erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach dem Empfang der Rechnung und nachdem die Lieferung vollständig empfangen und genehmigt wird.
    2. F4U ist jederzeit zur Verrechnung ihrer Forderungen und/oder der Forderungen der direkt oder indirekt mit ihr liierten Gesellschaften gegen den Lieferant mit offenen Rechnungen des Lieferanten, die an F4U und/oder direkt oder indirekt mit ihr liierte Gesellschaften gerichtet sind, berechtigt.
    3. Zahlung durch F4U bedeutet keine Anerkennung, dass der Lieferant all seine Verpflichtungen gegenüber F4U (in angemessener Weise und/oder vollständig) erfüllt hat.

 

  • Haftung
    1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, welcher Art auch immer, die F4U und/oder Dritte infolge der Lieferung durch den Lieferant erleiden sollten, und stellt F4U von allen derartigen Schäden frei.
    2. Der Lieferant stellt F4U von Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Sinne des ersten Absatzes frei.
    3. Der Lieferant wird sich gegen Haftung im Sinne dieses Artikels ausreichend versichern, mit Ausschluss des Regresses gegen F4U oder ihre Abnehmer. Der Lieferant gewährt F4U auf Verlangen Einsicht in die Police.

 

  • Aussetzung und Auflösung
    1. Wenn der Lieferant irgendeine Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag oder anderen sich aus demselben ergebenden Verträgen ergibt, nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig erfüllt, und/oder wenn beim Lieferant Insolvenz, Zahlungsaufschub, Pfändung, Stilllegung des Betriebs, Rückruf der Umweltgenehmigung, Liquidation oder irgendein damit vergleichbarer Zustand des Unternehmens des Lieferants vorliegt, ist er von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung im Verzug.
    2. In den im vorigen Absatz genannten Fällen hat F4U das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder die Zahlungsverpflichtung auszusetzen und/oder die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet der ihr weiter zustehenden Rechte wie das Recht auf vollständigen Schadenersatz und Erstattung der Kosten.
    3. In den in Absatz 1 dieses Artikels gemeinten Fällen werden alle Forderungen, die F4U gegen den Lieferant haben oder erhalten sollte, sofort und in voller Höhe fällig.

 

  • Übertragung
    1. Der Lieferant wird die Erfüllung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen weder ganz, noch teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von F4U an Dritte vergeben.